Smartphone-Rooten schränkt Gewährleistung nicht ein

O

ottischwenk

Guest
Ich würde mich in Fragen der Garantie und/ oder der Gewährleistung oicht auf Verlautbarungen der BLÖD Zeitung oder ihrer Derivate verlassen.
Wenn man es bei Rooten brickt dann nicht aber:
Dass die Gewährleisungsansprüche durch Rooten und Flashen nicht automatisch erlöschen, stellt jetzt noch einmal das juristische Team der Free Software Foundation Europe in einer
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fest. Grundlage ist die
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, die festlegt, dass weiterhin ein Gewährleistungsanspruch des Nutzers besteht, auch wenn das Gerät durch Rooten oder Verändern der Software verändert wurde.
 

JulesWDD

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Wenn man es bei Rooten brickt dann nicht aber:
Dass die Gewährleisungsansprüche durch Rooten und Flashen nicht automatisch erlöschen, stellt jetzt noch einmal das juristische Team der Free Software Foundation Europe in einer
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, die festlegt, dass weiterhin ein Gewährleistungsanspruch des Nutzers besteht, auch wenn das Gerät durch Rooten oder Verändern der Software verändert wurde.

Ja schon klar, ich wollte nur zum Ausdruck bringen, dass in Deutschland - in Österreich wird es ähnlich sein - nicht BLÖD Zeitung, "das juristische Team der Free Software Foundation Europe" oder sonstige Medien oder NGOs über das Bestehen von Gewährleistungs- oder Garantieansprüchen entscheiden, das erfolgt vielmehr durch staatliche Gerichte, bei denen der Verbraucher im Streitfalle seine Ansprüche durchsetzen muss. Und gerichtliche Verfahren sind nun mal mit Kosten und Risiken behaftet, die den Verbraucher im Worst Case wirtschaftlich wesentlich härter treffen.
 
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sento

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Beweise nach den ersten sechs Monaten einmal, dass der Schaden nicht durch deine Modifikationen entstanden ist. Das wird sicher ein Spaß. Wenn das Gerät Schrott ist nach dem Herumspielen, ist es nichts anderes, als wenn du es in die Badewanne hast fallen lassen.
 

Chalid

Administrator
Teammitglied
Gewährleistungsansprüche sind zumindest in Österreich sowieso eher zu vernachlässigen. Wenn der Hersteller bzw. der Servicepartner sich nämlich weigert eine Reparatur auf Garantie durchzuführen, dann zahlt man - Gewährleistung hin oder her. Erst wenn man streiten will, kommt man eventuell zu seinem Recht. Wie das dann bei einem gerooteten Gerät aussieht, steht in den Sternen.


Habe lange im Elektronikhandel gearbeitet und kann zumindest eines sagen: Es kommt auf die Laune, das Wissen und die Arbeitsmoral des Servicemitarbeiters an, ob gerootete oder sonst wie modifizierte Geräte repariert werden.
 

JulesWDD

Active member
Gewährleistungsansprüche sind zumindest in Österreich sowieso eher zu vernachlässigen. Wenn der Hersteller bzw. der Servicepartner sich nämlich weigert eine Reparatur auf Garantie durchzuführen, dann zahlt man - Gewährleistung hin oder her. Erst wenn man streiten will, kommt man eventuell zu seinem Recht. Wie das dann bei einem gerooteten Gerät aussieht, steht in den Sternen.


Habe lange im Elektronikhandel gearbeitet und kann zumindest eines sagen: Es kommt auf die Laune, das Wissen und die Arbeitsmoral des Servicemitarbeiters an, ob gerootete oder sonst wie modifizierte Geräte repariert werden.

Wie es in der Praxis aussieht, weiß ich nicht, ansonsten sind die gesetzlichen Regelungen beim Verbrauchsgüterkauf in Österreich sehr ähnlich denen in Deutschland (oder umgekehrt). Insbesondere die Beweislastumkehr in den ersten sechs Monaten nach Überagabe der Kaufsache ist identisch geregelt. Anderes hätte mich auch gewundert, weil dies in der Umsetzung einer EU Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf auch in Deutschland relativ neu (vor circa 11 Jahren) geregelt ist. Ansonsten, also außerhalb der ersten sechs Monate beim Verbrauchsgüterkauf, gilt: Wer sich darauf beruft, dass ein Fehler vorliegt, muss dies nachweisen können (Beweislast).
 
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