Ebay-Verkäufer zu Entschädigung verurteilt

merja

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Und wie blöd wäre ein Verkäufer, der dann auch noch vor Gericht brav zugibt, dass er den Artikel wegen des niedrigen Gebotes entfernt hat? Das kann mir doch keiner Weis machen. Wenn etwas beschädigt ist, darf man es entfernen, das lassen die AGBs zu sonst gäbe es diese Möglichkeit nicht. Ich denke da fehlen irgendwelche gravierenden Fakten... .
 

JulesWDD

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Um es vielleicht ein bisschen transparanter zu machen. Auf Spiegel Online ist der Sachverhalt ganz gut geschildert. Ich zitiere wie folgt:


\"Karlsruhe - Im Streit über ein zurückgezogenes Auto-Angebot auf der Online-Auktionsplattform Ebay hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Demnach muss derjenige, der sein Auto bei Ebay in einer Auktion anbietet, das Fahrzeug auch dort verkaufen. Der Anbieter darf die Auktion nicht vorzeitig beenden und das Fahrzeug anderweitig verkaufen - ansonsten hat der Bieter Recht auf Schadensersatz in Höhe des Sachwerts. So die Entscheidung des Gerichts (Aktenzeichen VIII ZR 42/14).


Der Besitzer eines VW Passat wollte seinen Wagen während der schon laufenden Versteigerung plötzlich nicht mehr verkaufen. Er hatte für das Fahrzeug zunächst ein Mindestgebot von einem Euro festgelegt. Einige Stunden später zog der Anbieter sein Internetangebot zurück.


Zu dem Zeitpunkt hatte jedoch der Kläger bei der Versteigerung bereits einen Euro auf den Pkw geboten und eine Preisobergrenze von 555,55 Euro festgesetzt. Das bis dahin höchste Gebot.


Per E-Mail teilte der Verkäufer dem Bieter mit, er habe außerhalb der Auktion einen Käufer gefunden, der bereit sei, 4200 Euro zu zahlen. Der Bieter klagte daraufhin auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des nach seiner Ansicht geschlossenen Kaufvertrags von einem Euro.


Schnäppchen gehören zur Ebay-Auktion


Der Wert des Wagens wurde auf 5250 Euro beziffert. Diese Summe muss der Ebay-Verkäufer nun an den potenziellen Käufer als Schadensersatz zahlen, abzüglich des gebotenen Euro.


Das Thüringer Oberlandesgericht in Jena hatte dem Kläger recht gegeben: Er habe den Wagen wirksam für einen Euro erworben, hieß es. Der Start der Auktion stelle ein Angebot im Sinne des § 145 BGB (Bindung an den Antrag) dar, das der Kläger durch sein Gebot angenommen habe.


Es sei gerade typisch für Ebay-Versteigerungen, dass beide Seiten die Chance hätten, ein Schnäppchen zu machen. Der Verkäufer könne sich durch ein Mindestgebot schützen. Versäume er dies, sei das kein Grund, dem Kaufvertrag die Wirksamkeit zu versagen.


Dieses Urteil bestätigte der BGH am Mittwoch zunächst ohne Angaben von Gründen. Die Karlsruher Richter wiesen damit die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts in Jena vom 15. Januar 2014 zurück. Damit muss der Beklagte nicht nur den Schadensersatz in Höhe von 5249 Euro zahlen, sondern auch die Gerichtskosten. \"


Ansonsten:


Das Urteil des BGH gibts es noch nicht schriftlich. Man kann es sich dann unter dem angegebenen Aktenzeichen unter der Seite
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passionelibro

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Ansonsten:


Das Urteil des BGH gibts es noch nicht schriftlich. Man kann es sich dann unter dem angegebenen Aktenzeichen unter der Seite
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Somit ist bestätigt, dass ein Kaufvertrag zustande gekommen ist ...


Aber bevor man sich das schriftliche Urteil herunterlädt und anspuckt, sollte man es vielleicht ausdrucken, um den Bildschirm zu schonen 😉
 

ekelpaket

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Dann Frage ich mich allerdings warum ein Käufer bei mir einfach abspringen konnte. Derjenige der meinen angebotenen Artikel ersteigert hat teilte mir nach der Auktion mit, er hätte sich verklickt und würde den Artikel nicht benötigten. Von eBay kam dann eine Mail ich könnte den Artikel dem vorherigen Bieter anbieten.
Also sollten hier gleiche Rechte gelten, für Käufer und Verkäufer (ich weiss das bei eBay steht, sobald ein Käufer geboten hat, kann der Verkäufer nicht mehr zurück ziehen). Mir war nicht bewusst das ein Käufer seinen Kauf zurück ziehen kann.


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BettinaHM

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Ganz so einfach ist es für einen Käufer gar nicht, vom Kaufvertrag zurückzutreten, dass ebay mitteilt, der Artikel könnte an den unterlegenen Bieter angeboten werden heißt ja nicht, dass ich als Verkäufer meinen Käufer aus dem Vertrag entlassen muss:


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Aber im Zweifelsfall muss ich als Verkäufer mein Recht vor Gericht durchsetzen ( ohne Unterstützung von ebay) und das sollte man sich wirklich gut überlegen, meist ist es die Sache ja gar nicht wert und viel nervenschonender, auf sein Recht zu verzichten.
 

JulesWDD

Active member
Dann Frage ich mich allerdings warum ein Käufer bei mir einfach abspringen konnte. Derjenige der meinen angebotenen Artikel ersteigert hat teilte mir nach der Auktion mit, er hätte sich verklickt und würde den Artikel nicht benötigten. Von eBay kam dann eine Mail ich könnte den Artikel dem vorherigen Bieter anbieten.
Also sollten hier gleiche Rechte gelten, für Käufer und Verkäufer (ich weiss das bei eBay steht, sobald ein Käufer geboten hat, kann der Verkäufer nicht mehr zurück ziehen). Mir war nicht bewusst das ein Käufer seinen Kauf zurück ziehen kann.


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Der Käufer kann auch nicht einfach \"abspringen\". In dem von Dir geschilderten Fall hat der Käufer behauptet, versehentlich \"geklickt\" zu haben. Wenn das stimmt, dann ist kein Kaufvertrag zustande gekommen bzw durch Anfechtung wieder besweitigt worden. Das müsste im Streitfall der Käufer beweisen. Nur eben fraglich, ob man sich darüber streitet.
 

passionelibro

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Das ist eben immer das Problem - lohnt es sich, eine Anklage zu erheben?


Ich sag ja immer, in der Familie sollte man einen Anwalt/-in, einen Automechaniker/in und einen Handwerker/in haben, um einigermaßen gut über die Runden zu kommen 🙄
 

JulesWDD

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Das ist eben immer das Problem - lohnt es sich, eine Anklage zu erheben?

Meist eher rhetorisch diese Frage. Wenn ich die Sache trotzdem verkauft bekomme, habe ich ja letztlich keinen Schaden. Das ist eben das besondere an dem entschiedenen Fall: Dem Käufer ist ein Schnäppchen entgangen, es handelte sich ja immerhin um einen Schaden von über EUR 5000.
 

passionelibro

New member
Meist eher rhetorisch diese Frage. Wenn ich die Sache trotzdem verkauft bekomme, habe ich ja letztlich keinen Schaden. Das ist eben das besondere an dem entschiedenen Fall: Dem Käufer ist ein Schnäppchen entgangen, es handelte sich ja immerhin um einen Schaden von über EUR 5000.

In diesem spezifischen Fall hat es sich auf jeden Fall gelohnt, aber nehmen wir mal an, es geht um ein Produkt mit einem Neuwert von 30 Euro?
Kann man dann überhaupt eine Klage vor Gericht beginnen? Da gibt es doch bestimmt Untergrenzen ...
 

JulesWDD

Active member
In diesem spezifischen Fall hat es sich auf jeden Fall gelohnt, aber nehmen wir mal an, es geht um ein Produkt mit einem Neuwert von 30 Euro?
Kann man dann überhaupt eine Klage vor Gericht beginnen? Da gibt es doch bestimmt Untergrenzen ...

Nein, da gibt es keine Grenzen. Nur bekommt man mit einem Streitwert von 30 Euro keine drei Instanzen zusammen und kommt ganz sicher nicht bis zum BGH.
 

Chalid

Administrator
Teammitglied
Der Käufer hatte ein wirksames Angebot über EURO 1 (EINS) abgegeben. Sein Schadensersatzanspruch - da das Auto ja anderweitig verkauft wurde, der Verkäufer also nicht mehr erfüllen konnte - beläuft sich auf den Wert des Fahrzeuges abzüglich dessen, was er geboten hatte.

Ja, aber es war eben nur ein Gebot, kein Zuschlag. Es ist ja keineswegs gesagt, dass derjenige letztendlich den Wagen erhalten hätte, was besonders zum Höchstgebot von 555 Euro auch unwahrscheinlich erscheint.


In anderen Worten: Der Bieter hätte 555 Euro bezahlt und ist um ein Fahrzeug in diesem Wert \"betrogen\" worden, d.h. die Wiedergutmachung sollte sich in meinem Augen daher auf diesen Betrag beziehen und nicht auf jenen des Fahrzeugwerts, weil der Bieter ja gar nicht den endgültigen Zuschlag hatte.


Anders wäre es, wenn die Auktion regulär zu Ende gelaufen wäre und der Bieter mit 555 Euro gewonnen hätte. Dann fände ich die Wiedergutmachung in Form des gesamten Fahrzeugwerts angemessen.
 

JulesWDD

Active member
Ja, aber es war eben nur ein Gebot, kein Zuschlag. Es ist ja keineswegs gesagt, dass derjenige letztendlich den Wagen erhalten hätte, was besonders zum Höchstgebot von 555 Euro auch unwahrscheinlich erscheint.


In anderen Worten: Der Bieter hätte 555 Euro bezahlt und ist um ein Fahrzeug in diesem Wert \"betrogen\" worden, d.h. die Wiedergutmachung sollte sich in meinem Augen daher auf diesen Betrag beziehen und nicht auf jenen des Fahrzeugwerts, weil der Bieter ja gar nicht den endgültigen Zuschlag hatte.


Anders wäre es, wenn die Auktion regulär zu Ende gelaufen wäre und der Bieter mit 555 Euro gewonnen hätte. Dann fände ich die Wiedergutmachung in Form des gesamten Fahrzeugwerts angemessen.

Doch, soweit ich es gelesen habe, sind die Gerichte zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Und zwar über den PKW VW Passat - unstreitiger Wert mal angenommen EUR 5.200,00) zu einem Kaufpreis von 1,00 EUR. Da der Verkäufer - wegen des anderweitigen Verkaufs - nicht erfüllen konnte, ist dr Käufer auf den Schadensersatz beschränlt. Und diese beläuft sich - rechnerisch außnahmsweise einfach - auf EUR 5.199,00, also Wert des Fahrzeuges abzüglich des Kaufpreises.


Das Problem des Verkäfers ist, dass ihm offenbar nicht klar war, dass er bei unberechtigten Abbruch der Auktion mit demletzten Bieter zwingend einen Kaufvertrag schließt.
 

JulesWDD

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Einigermaßen informativ ist auch die Presseerklärung des BGH zu dieser Entscheidung. Ich zitiere von der Seite des BGH wie folgt:


\"Nr. 164/2014


\"Schnäppchenpreis\" bei einer eBay-Auktion


Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage der Wirksamkeit eines im Wege einer Internetauktion abgeschlossenen Kaufvertrags befasst, bei dem ein grobes Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der Kaufsache besteht.


Der Beklagte bot seinen Gebrauchtwagen bei eBay zum Kauf an und setzte ein Mindestgebot von 1 € fest. Der Kläger bot kurz nach dem Beginn der eBay-Auktion 1 € für den Pkw und setzte dabei eine Preisobergrenze von 555,55 €. Einige Stunden später brach der Beklagte die eBay-Auktion ab. Per E-Mail teilte er dem Kläger, der mit seinem Anfangsgebot Höchstbietender war, mit, er habe außerhalb der Auktion einen Käufer gefunden, der bereit sei, 4.200 € zu zahlen. Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen Nichterfüllung des nach seiner Ansicht wirksam zu einem Kaufpreis von 1 € geschlossenen Kaufvertrags und macht geltend, der Pkw habe einen Wert von 5.250 €. Das Landgericht hat der auf Schadensersatz in Höhe von 5.249 € gerichteten Klage dem Grunde nach stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.


Die Revision hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Kaufvertrag nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB*) nichtig ist. Bei einer Internetauktion rechtfertigt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB. Es macht gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem \"Schnäppchenpreis\" zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnimmt, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen. Besondere Umstände, aus denen auf eine verwerfliche Gesinnung des Klägers geschlossen werden könnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.


Auch die Wertung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte dem Kläger nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen halten könne, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dass das Fahrzeug letztlich zu einem Preis von 1 € verkauft worden ist, beruht auf den freien Entscheidungen des Beklagten, der das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises ohne Festsetzung eines Mindestgebots eingegangen ist und durch den nicht gerechtfertigten Abbruch der Auktion die Ursache dafür gesetzt hat, dass sich das Risiko verwirklicht.


* § 138 BGB Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.


VIII ZR 42/14 - Urteil vom 12. November 2014


LG Mühlhausen - Urteil vom 9. April 2013 – 3 O 527/12


OLG Jena - Urteil vom 15. Januar 2014 – 7 U 399/13


Karlsruhe, den 12. November 2014


Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501\"
 
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