Liebe Ebookergemeinde,
ob ein anderer Nutzer dieses Forums einem Nutzungsverhalten "Absolution" erteilt oder nicht, ist nicht wirklich relevant.
Es gibt aber ein paar klar abgegrenzte Sachverhalte und eine ganze Reihe von Grauzonen.
Den besten Überblick bietet wohl:
von der Bundeszentrale für politische Bildung.
Zwar werden hier noch keine Ebooks erwähnt, man kann aber mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass diese anolog zu "Musik- und Filmangeboten" gesehen werden müssen und nicht wie "Software oder Spiele".
Ungefähr gilt:
Das Entfernen von DRM ist nicht legal, eventuell ist es aber nicht strafbar, wenn es ausschließlich zur Herstellung einer eigenen Sicherungskopie und / oder zur privaten Nutzbarmachung der legal erworbenen Datei dient (dies würde, nach MEINER Interpretation bedeuten, dass es wahrscheinlich (!!) nicht verboten ist, ein Kindle-Ebook von dem DRM zu befreien, um es auf seinem Sony Reader lesen zu können. Etwaige EULAs, die dies verbieten, wären dann laut UrhG § § 69g nichtig.
Nicht kopiergeschütze Werke können zum privaten Gebrauch kopiert werden und im (sehr engen) privaten Bereich (Verwandte, NAHE Freunde etc.) verschenkt werden, jede kommerzielle Nutzung (z. B. durch eine Aufwandsentschädigung) oder Weitergabe an Dritte bzw. sogar allgemeines Zur-Verfügung-Stellen ist aber strafbar.
Zum Download von eventuell illegalen Angeboten einfach mal ein Zitat dieser Broschüre (nochmals: die ist von der bpb!):
"Wichtig ist vor allem Folgendes: Da das Gesetz auf die „offensichtlich rechtswidrige“ Herstellung der Kopiervorlage abzielt, werden dem Nutzer keine Prüfungspflichten auferlegt. Er muss also nicht etwa einen Rechtsanwalt aufsuchen, um sich zu informieren oder ähnliches. „Offensichtlich rechtswidrig“ bedeutet vielmehr, dass die Rechtswidrigkeit der Kopiervorlage quasi ins Auge sticht,
für jedermann ohne Weiteres erkennbar ist.
Bei Musik gibt es noch weniger Anhaltspunkte für den Nutzer, ob die Vorlage „offensichtlich rechtswidrig“ hergestellt wurde oder nicht. Zwar wird mitunter vertreten, dass jedes Stück, das in Filesharing-Börsen angeboten wird, unter den Generalverdacht fällt, rechtswidrig hergestellt worden zu sein. Die herrschende Ansicht meint jedoch zu Recht, dass der Nutzer im Regelfall nicht erkennen könne, unter welchen (rechtlichen) Voraussetzungen die Kopiervorlage hergestellt wurde. So ist zum Beispiel auch möglich, dass derjenige, der die Kopiervorlage hergestellt hat, in einem Land lebt, in dem jede Vervielfältigung rechtmäßig ist, in dem es vielleicht gar kein Urheberrechtsgesetz gibt. Bestehen solche Unsicherheiten, ist es eben gerade nicht „offensichtlich“, dass die Kopiervorlage rechtswidrig hergestellt wurde.
Daher sind nach der herrschenden Ansicht die meisten Downloads zulässig. Das wird sich demnächst jedoch ändern. Der deutsche Gesetzgeber hat im September 2007 das „Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“ verabschiedet, das auch als „Zweiter Korb“ bekannt ist. Es ist Anfang 2008 in Kraft getreten. In Bezug auf die Privatkopieregelung gibt es eine wesentliche Änderung.
In Zukunft sollen Kopien zu privaten Zwecken nur noch angefertigt werden dürfen, „soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.“ Im Klartext heißt das, dass
auch solche Dateien nicht heruntergeladen werden dürfen, die für jedermann erkennbar rechtswidrig online gestellt wurden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass jeder weiß oder wissen muss, dass zum Beispiel die Film- oder Musikindustrie keine Dateien in Tauschbörsen einstellen würde. Trifft das zu, sind Downloads solcher Dateien nicht erlaubt.
Trotz dieser Gesetzesänderung wird es auch in Zukunft noch häufig fraglich sein, ob die Kopiervorlage im Internet „offensichtlich rechtswidrig“ online gestellt wurde."
Also nochmal: Dies ist nicht die Stellungnahme irgendeines "Internet-Experten", irgendeines "Anwalts", sondern der Bundeszentrale für politische Bildung.
Einfach übersetzt könnte man sagen: Ein Kläger muss beweisen, das der Downloader erkannt hat, dass es sich um einen "offensichtlich rechtswidrigen" Download handelte und nicht andersherum.
Die Musik und Ebook Industrie behauptet also ständig fälschlicherweise, dass es hier eine Beweislastumkehr gebe.
P.S.: Dies ist weder ein Aufruf zum "illegalen Download" noch zu anderen juristisch (oder auch moralisch) zweifelhaften Verhalten, sondern geht nur weg von etwas kindischen Vorstellungen wie: Ich habe ja nichts gestohlen, da ich es mir sowieso nicht gekauft hätte. Dies mag stimmen, ist aber juristisch völlig irrelevant.
P.P.S.: Polo, dass Dein "Freund" Dir "rund 1000 Ebooks" schenkt, lässt jeden Anwalt frohlocken, denn dass er Ebooks im Wert von geschätzen 5.000 - 10.000 € legal erworben hat, um sie Dir dann zu schenken, glaubt auch der Staatsanwalt nicht, ergo: offensichtlich rechtswidrig erworben.