Hallo zusammen,
ich bin frisch aus dem Osterurlaub zurück (Flugreise) und fand es interessant, diese Diskussion vorzufinden.
Ich hatte mir über dieses Thema vorher keine Gedanken gemacht und auf meinem Flug folgendes erlebt:
Auf dem Hinflug wurde ich von der Stewardess explizit darum gebeten, meinen e-Reader für die Landung auszuschalten.
Auf dem Rückflug wollte ich dies dann unaufgefordert tun, da sagte mir die Stewardess, dass ein e-Reader als Buch gilt
und daher weiter selbstverständlich verwendet werden kann.
Es hängt derzeit wohl also davon ab, an wen man im Flieger gerät, daher finde ich einheitliche, gesetzliche Regelungen sinnvoll.
Das ist heute schon recht klar geregelt; und zwar im Luftverkehrsgesetz. Ausnahmen hiervon regelt die LuftEBV. Das gilt natürlich nur für Deutschland, wie das in A und CH geregelt ist, kann ich nicht sagen.
§ 27 Luftverkehrsgesetz
(3) Der Betrieb von elektronischen Geräten, die nicht als Luftfahrtgerät zugelassen sind und Störungen
der Bordelektronik verursachen können, ist in Luftfahrzeugen nicht zulässig. Ausnahmen können durch
Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 Nr. 7a zugelassen werden, wenn und soweit für den Betrieb von
elektronischen Geräten ein besonderes Bedürfnis besteht und dies mit dem Schutz der Sicherheit des
Luftverkehrs vereinbar ist; in der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass der verantwortliche
Luftfahrzeugführer oder der Luftfahrzeughalter allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen kann.
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LuftEBV
§ 1 Verbotsausnahmen gemäß Â§ 27 Abs. 3 des Luftverkehrsgesetzes
(1) Ausgenommen von dem Verbot des Betriebs elektronischer Geräte in Luftfahrzeugen gemäß Â§ 27 Abs. 3 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes sind
1.
elektronische Geräte aus dem Bereich der Medizintechnik, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung, Unterstützung oder Überwachung von Körperfunktionen erforderlich ist,
2.
elektronische Geräte, die ausschließlich durch geräteeigene Solarzellen oder Knopfzellen mit Energie versorgt werden und nicht über eine Sendefunktion verfügen,
3.
tragbare satellitengestützte Navigations- und Aufzeichnungsgeräte,
4.
sonstige elektronische Geräte ohne Sendefunktion wie tragbare Computer, elektronische Informations- und Unterhaltungsgeräte, Geräte zur Foto- und Videoaufzeichnung, soweit sie nicht während des Rollens, des Starts, des Endanflugs und der Landung betrieben werden, und
5.
elektronische Geräte mit Sendefunktion, solange das Luftfahrzeug an einer Parkposition steht und die Triebwerke nicht in Betrieb sind.
(2) Elektronisches Gerät im Sinne dieser Verordnung ist ein transportables Gerät, das elektronische Schaltkreise enthält und mittels eigener Energieversorgung betrieben oder aus einer Bordsteckdose versorgt wird. Betrieb eines elektronischen Geräts bedeutet die Versorgung der Schaltkreise eines derartigen Geräts mit elektrischer Energie; hierzu gehören auch jene Betriebsarten, die ein internes Weiterarbeiten des Geräts zulassen (z. B. Stumm- oder Bereitschaftsschaltungen), nicht jedoch solche Betriebsarten, die lediglich Einschaltvorgänge vorbereiten, steuern oder der Erhaltung gespeicherter Daten dienen. Sendefunktion bedeutet die beabsichtigte Ausstrahlung von elektromagnetischen Wellen im Frequenzbereich bis 300 Gigahertz; die Ausstrahlung von Licht oder Wärme wie etwa bei einer Infrarotschnittstelle ist darin nicht eingeschlossen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 2 Weitergehende Freistellungen
(1) Der Luftfahrzeughalter kann von den Beschränkungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz Befreiungen erteilen sowie den Betrieb von elektronischen Geräten mit Sendefunktion allgemein oder im Einzelfall über § 1 Abs. 1 Nr. 5 hinausgehend zulassen, wenn der Luftfahrzeughersteller oder ein Entwicklungsbetrieb dem Luftfahrzeughalter die Verträglichkeit der unter § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Geräte mit der Bordelektronik unter Berücksichtigung der verwendeten Frequenzen und Sendeleistungen nachgewiesen hat. Der Luftfahrzeughalter hat den verantwortlichen Luftfahrzeugführer vor Antritt des Fluges über Inhalt und Umfang der Befreiung oder Zulassung zu unterrichten.
(2) Bei Luftfahrzeugen mit weniger als 5,7 Tonnen Höchstabflugmasse, die nicht in einem Luftfahrtunternehmen betrieben werden, kann auch der verantwortliche Luftfahrzeugführer von den Beschränkungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz Befreiungen erteilen sowie den Betrieb von Geräten mit Sendefunktion im Einzelfall über § 1 Abs. 1 Nr. 5 hinausgehend zulassen, wenn in mindestens einem Bodenversuch nachgewiesen worden ist, dass in dem eingesetzten Luftfahrzeug eine Störung der Bordelektronik durch den Betrieb des betreffenden Geräts nicht auftritt. Als derartige Störung ist jede Beeinflussung anzusehen, die zu Verfälschungen oder Ausfällen von Anzeigen, Kommunikationseinrichtungen, Kontroll- oder Steuersignalen des Luftfahrzeuges führt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 3 Befugnisse des verantwortlichen Luftfahrzeugführers
Die Befugnisse des verantwortlichen Luftfahrzeugführers gemäß Â§ 12 des Luftsicherheitsgesetzes bleiben unberührt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 4 Hinweispflicht
Spätestens vor dem Anlassen der Triebwerke, während des Abrollens zum Start und vor Beginn des Endanflugs sind die Fluggäste vom Luftfahrzeughalter oder von der Luftfahrzeugbesatzung in geeigneter Weise über die für elektronische Geräte geltenden Betriebseinschränkungen und Verbote zu unterrichten.
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