Ich finde den §53 UrhG nicht eindeutig.
In Absatz 1 ist von erlaubter Kopie zu privaten Zwecken die Rede. Im Absatz 4 ist die Rede, dass die komplette Kopie von Büchern eine Einwilligung des Urhebers benötig, es sei denn das Werk ist seit 2 Jahren vergriffen
Ich bin jetzt verwirrt und finde durchaus, dass für den juristischen Laien das nicht eindeutig zu verstehen ist.
Du musst bedenken, dass sich die beiden Punkte nur auf den \"zum sonstigen eigenen Gebrauch\" beziehen.
(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient,
2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt
Da geht es eben nicht mehr um die reine private nicht gewerbliche Nutzung. Wenn man das z.B. für sein Geschäft macht, oder evtl. für eine Arbeit an der Uni. Zum privaten Gebrauch gibt es in § 53 keine Einschränkungen beim Kopieren von Büchern.
Okay, da schadet es nichts wenn man etwas juristisches Vorwissen hat, um Paragraphen richtig zu lesen. Denn a+b beziehen sich nur auf die Nr. 4. Ich rede von Nr. 1 und da gibt es keine solche Einschränkung.
Was Nr. 4 meint ist in Wikipedia wie folgt umschrieben:
Eine berufliche Nutzung der so hergestellten Kopie ist unzulässig. Hierfür stellt das Urheberrechtsgesetz jedoch weitere Schranken zur Verfügung, die Kopien für den eigenen Gebrauch unter bestimmten Voraussetzungen freistellen.[3]
Diese bestimmten Voraussetzungen für die berufliche Nutzung sind, die beiden Punkte unter a) und b).
Die von dir gezeigten Seiten, sind ja alles Uni-Seiten. Und eine Nutzung für die UNI ist nicht mehr rein privat sondern eben beruflich.
Ich hoffe ich konnte etwas Klarheit schaffen.
Ich finde den §53 UrhG nicht eindeutig.
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So einfach finde ich die ganze Rechtslage nicht.
Doch wie gesagt private nicht berufliche Nutzung, heißt auch ein Buch oder eine Zeitschrift komplett kopieren zu können. Bei der beruflichen Nutzung zu eigenen Zwecken gibt es auch Schranken, die sind aber enger. Darauf bezieht sich Absatz 4.