EU berät über eBook Steuersatz

JulesWDD

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Was der Leser hier schnell merkt ist das ein grundsätzlicher Weiterverkauf möglich ist, dieser aber z.B. durch eine \"Zwangsaktivierung/Registrierung\" rechtlich vollkommen legal unterbunden werden kann.
Wenn man das ganze dann auf ebooks umsetzt... kommt hier leider Adobe mit ADE ins Spiel.

So sieht es wohl bei der Software aus, wenn man sich das Urteil durchliest.


Es ist mE auch grds - abgesehen von Aktivierung oder Registrierung - beim Verkauf \"gebrauchter\" eBooks zu beachten, dass ja der Erstkäufer und dann Verkäufer in welcher Form auch immer dem ERstverkäufer nachzuweisen hätte, dass er das das gekaufte eBook nicht mehr hat, also auch nicht irgendwelche Kopien oder Sicherungskopien etc. Und hier zeigt sich dann auch der deutliche Unterschied zum Printbuch; sicher könnte man dieses auch vor dem Verkauf kopieren oder scannen, das ist allerdings ein solcher Aufwand, dass dies vernachlässigt werden kann. Beim eBook dagegen ist es ja schon eher der Standard - und wird ja auch aus Gründen der Datensicherheit dazu geraten - dass man eine (Sicherungs-) Kopie hat.
 

ebooker

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So sieht es wohl bei der Software aus, wenn man sich das Urteil durchliest.


Es ist mE auch grds - abgesehen von Aktivierung oder Registrierung - beim Verkauf \"gebrauchter\" eBooks zu beachten, dass ja der Erstkäufer und dann Verkäufer in welcher Form auch immer dem ERstverkäufer nachzuweisen hätte, dass er das das gekaufte eBook nicht mehr hat, also auch nicht irgendwelche Kopien oder Sicherungskopien etc.

So, wo liest du das? Im Urteil steht das meines Wissens nicht. Meines Erachtens ist das großer Blödsinn. Wenn ich ein Buch, eine CD verkaufe, muss ich keineswegs nachweisen, dass ich mir keine Kopie gemacht habe. Eine CD kann man leicht kopieren oder rippen, ein Buch kann man einscannen. Alles sogar legal. da durch die Privatkopie geschützt. Und das muss man nicht löschen, wenn man das Original verkauft.
 
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JulesWDD

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So, wo liest du das? Im Urteil steht das meines Wissens nicht. Meines Erachtens ist das großer Blödsinn. Wenn ich ein Buch, eine CD verkaufe, muss ich keineswegs nachweisen, dass ich mir keine Kopie gemacht habe. Eine CD kann man leicht kopieren oder rippen, ein Buch kann man einscannen. Alles sogar legal. da durch die Privatkopie geschützt. Und das muss man nicht löschen, wenn man das Original verkauft.

Oh ich hatte es schon fast vergessen: Das, was Sie nicht kennen oder verstehen, ist per se Blödsinn oder Unsinn oder Quatsch ... ach ja, oder es ist Privatkopie ... na dann viel Spaß noch ...
:cool:
 

Martina Schein

Freizeit-Nerd-Grufti
So, wo liest du das? Im Urteil steht das meines Wissens nicht. Meines Erachtens ist das großer Blödsinn. Wenn ich ein Buch, eine CD verkaufe, muss ich keineswegs nachweisen, dass ich mir keine Kopie gemacht habe. Eine CD kann man leicht kopieren oder rippen, ein Buch kann man einscannen. Alles sogar legal. da durch die Privatkopie geschützt. Und das muss man nicht löschen, wenn man das Original verkauft.

Wenn ich ein Buch, eine CD, DVD oder was auch immer verkaufe, gehört es mir nicht mehr. Schon aus Gründen der Logik habe ich in einem solchen Fall auch kein Anrecht mehr auf eine Privatkopie.
Zwar kenne ich die entsprechenden Gesetze nicht, aber meinem Rechtsverständnis nach dürfte ich meine zuvor angefertigte Privatkopie bei einem Verkauf des physischen Gutes nicht behalten.
 

ebooker

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Zwar kenne ich die entsprechenden Gesetze nicht, aber meinem Rechtsverständnis nach dürfte ich meine zuvor angefertigte Privatkopie bei einem Verkauf des physischen Gutes nicht behalten.

Das ist das Problem. Du weiß nicht was mit Privatkopie gemeint ist. Eine Privatkopie ist etwas anders als eine Sicherungskopie. Eine Privatkopie ist es z.B. wenn du eine CD von einem Freund auf deinen PC kopierst. Oder du Seiten aus einem Buch mit dem Kopierer der Bibliothek kopierst. Es ist gerade das Wesen der Privatkopie dass man nicht (dauerhaft) im Besitz des Originals sein muss. Sonst spricht man von Sicherungskopien und da kannst du so viele machen bis zu schwarz wirst. Und Sicherungskopien die nicht als Privatkopie gelten (etwa bei Computerprogrammen von denen man keine Privatkopie ziehen darf), muss man natürlich nach Verkauf löschen.


Übrigens ist die Privatkopie auch nichts böses. Für CD-Brenner, Drucker, Festplatten und USB-Sticks zahlt man ja extra eine Abgabe (Pauschalabgabe) als Ausgleich für die Privatkopie. Würde die Privatkopie bedeuten man müsse im Besitz des Original sein und bleiben, wäre dass natürlich Unsinn. Denn was für einen Ausgleich bräuchten die Urheber denn dann?


Musik und Filme auf CDs, DVDs, Videos und anderen Trägern darf man für den privaten Gebrauch vervielfältigen, etwa als Geschenk für Freunde oder auch als Kopie für das Privatarchiv – es sei denn, sie sind kopiergeschützt.
(inrights.info)


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ebooker

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Oh ich hatte es schon fast vergessen: Das, was Sie nicht kennen oder verstehen, ist per se Blödsinn oder Unsinn oder Quatsch ... ach ja, oder es ist Privatkopie ... na dann viel Spaß noch ...
:cool:



Nur weil sie keine Ahnung haben was eine Privatkopie ist? Sie sollten mal darüber nachdenken. Immerhin zahlen dafür die sogenannten \"Pauschalabgabe\".


Aber da sie und Martina Schein wohl die Privatkopie gar nicht nutzen, sind mit ihrer Pauschalgabe wohl auch ein paar Downloads bei den Piraten von anderen abgedeckt.
:cool:
 

JulesWDD

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Nur weil sie keine Ahnung haben was eine Privatkopie ist? Sie sollten mal darüber nachdenken. Immerhin zahlen dafür die sogenannten \"Pauschalabgabe\".


Aber da sie und Martina Schein wohl die Privatkopie gar nicht nutzen, sind mit ihrer Pauschalgabe wohl auch ein paar Downloads bei den Piraten von anderen abgedeckt.
:cool:

Sie wiederholen sich ... \"Quatsch\", \"Blödsinn\", \" Unsinn\", \"keine Ahnung\" ... habe ich eines Ihrer Hauptargumente vergessen ... ??!!
 

Krimimimi

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. Übrigens braucht man dazu kein Jurastudium. Etwas lesen in Wikipedia reicht schon.

Ich finde den §53 UrhG nicht eindeutig.
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In Absatz 1 ist von erlaubter Kopie zu privaten Zwecken die Rede. Im Absatz 4 ist die Rede, dass die komplette Kopie von Büchern eine Einwilligung des Urhebers benötig, es sei denn das Werk ist seit 2 Jahren vergriffen


Ich bin jetzt verwirrt und finde durchaus, dass für den juristischen Laien das nicht eindeutig zu verstehen ist.


Es gibt auch Seiten, die sagen, dass komplette Bücher nicht kopiert werden dürfen.


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Frage: Dürfen Kopien von kompletten Büchern, CD-ROMs oder E-books erstellt werden?


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Frage: Ist es zulässig, ein Buch oder eine Zeitschrift komplett zu kopieren?


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So einfach finde ich die ganze Rechtslage nicht.
 
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ebooker

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Ich finde den §53 UrhG nicht eindeutig.
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In Absatz 1 ist von erlaubter Kopie zu privaten Zwecken die Rede. Im Absatz 4 ist die Rede, dass die komplette Kopie von Büchern eine Einwilligung des Urhebers benötig, es sei denn das Werk ist seit 2 Jahren vergriffen


Ich bin jetzt verwirrt und finde durchaus, dass für den juristischen Laien das nicht eindeutig zu verstehen ist.



Du musst bedenken, dass sich die beiden Punkte nur auf den \"zum sonstigen eigenen Gebrauch\" beziehen.




(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient,



2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,


3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,

4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt



Da geht es eben nicht mehr um die reine private nicht gewerbliche Nutzung. Wenn man das z.B. für sein Geschäft macht, oder evtl. für eine Arbeit an der Uni. Zum privaten Gebrauch gibt es in § 53 keine Einschränkungen beim Kopieren von Büchern.


Okay, da schadet es nichts wenn man etwas juristisches Vorwissen hat, um Paragraphen richtig zu lesen. Denn a+b beziehen sich nur auf die Nr. 4. Ich rede von Nr. 1 und da gibt es keine solche Einschränkung.


Was Nr. 4 meint ist in Wikipedia wie folgt umschrieben:

Eine berufliche Nutzung der so hergestellten Kopie ist unzulässig. Hierfür stellt das Urheberrechtsgesetz jedoch weitere Schranken zur Verfügung, die Kopien für den eigenen Gebrauch unter bestimmten Voraussetzungen freistellen.[3]

Diese bestimmten Voraussetzungen für die berufliche Nutzung sind, die beiden Punkte unter a) und b).
Die von dir gezeigten Seiten, sind ja alles Uni-Seiten. Und eine Nutzung für die UNI ist nicht mehr rein privat sondern eben beruflich.


Ich hoffe ich konnte etwas Klarheit schaffen.


Ich finde den §53 UrhG nicht eindeutig.
[...]
So einfach finde ich die ganze Rechtslage nicht.

Doch wie gesagt private nicht berufliche Nutzung, heißt auch ein Buch oder eine Zeitschrift komplett kopieren zu können. Bei der beruflichen Nutzung zu eigenen Zwecken gibt es auch Schranken, die sind aber enger. Darauf bezieht sich Absatz 4.
 
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Krimimimi

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Ich meinte allerdings nicht den Absatz 2, Punkt 4 den du zitiert hast, sondern Absatz 4 weiter unten


4) Die Vervielfältigung
a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Da ist mir nicht eindeutig klar, ob sich das noch zu den sonstigen Zwecken gehört aus Absatz 2


Ich hatte es so verstanden, dass vollständige Bücher zum eigenen Gebrauch (private Zwecke) nur dann kopiert werden dürfen, wenn sie mindestens 2 Jahre vergriffen wird.
Ob greift dann wieder die Ausnahme Absatz 2 Satz1 Nr. 2 (Archiv)? Was ist wieder genau unter Archiv zu verstehen. Ein eigenes oder ein öffentliches?


Das zum Thema ist alles ganz eindeutig und vom Laien zu verstehen.
 

ebooker

New member
Ja, da hast du recht. Ist aber eine unsinnige Regelung. Ob ich es abgeschrieben habe (legal!) oder eingescannt kann man hinterher eh nicht mehr feststellen. Okay, dann streiche ich aus obigen Beispiel das Buch. Ist aber komisch dass da einzuschränken und bei CDs etc. die vollständige Kopie zu erlauben.


Um es mal mit Martina Schein zu sagen: Nach meinem subjektiven Rechtsverständnis ist das legal.
:cool:

Wahrscheinlich kann man das schon aushebeln, in dem man einmal die eine Hälfte eincannt und ein anderes mal die andere Hälfte. So hat man ja jeweils nur 50 % des Werkes kopiert
:cool:



Das zum Thema ist alles ganz eindeutig und vom Laien zu verstehen.

Hab ich das so gesagt? Okay dann hab ich mich falsch ausgedrückt. Ich nehme das zurück. Das ganz wurde wohl absichtlich verkompliziert, damit es ein Laie nicht blickt.


Wie das ganze für Ebooks aussieht ist wieder mal ne ganz andere Geschichte. Wahrscheinlich vom Gesetz ist da eine Privatkopie zulässig (keine Buch, kein Computerprogramm). Die AGB verbieten, aber dass man das z.B. in der Familie verteilt. Was man auch macht ist irgendwo immer in einer Grauzone.
 
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Krimimimi

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Du hast es so ähnlich formuliert.


Ich merke aber schon dass dein Rechtsverständnis wenig mit der Gesetzgebung zu tun hat. Übrigens braucht man dazu kein Jurastudium. Etwas lesen in Wikipedia reicht schon.

Jemand, der kein Jurastudium hat, ist doch ein juristischer Laie.
Also ich tue mich schwer damit, zu erfassen was gemeint ist. Besonders wenn dann noch die Ausnahmen, die weiter oben formuliert wurden, eingeschoben wurden.


Ich würde es begrüßen, wenn du recht hättest, dass man Bücher für eigenen Zwecke vollständig und nicht nur in Auszügen, scannen/ kopieren dürfte. Aber sicher bin ich mir nicht, ob das wirklich gesetzeskonfom ist.
 

ebooker

New member
Du hast recht. Und ich hab den Satz wieder gelöscht. Ich kann Fehler einsehen. Entschuldigung für diesen Satz.


Ich würde es begrüßen, wenn du recht hättest, dass man Bücher für eigenen Zwecke vollständig und nicht nur in Auszügen, scannen/ kopieren dürfte. Aber sicher bin ich mir nicht, ob das wirklich gesetzeskonfom ist.

Danke für deinen Hinweis. Ich kannte diese Begrenzung tatsächlich nicht. Jetzt bin ich auch etwas verwirrt. Ich sollte mich in so rechtlichen Fragen, doch besser raushalten. Ich hab auch kein richtige juristische Bildung. Nur das was man als Verwaltungsfuzzi so lernt.
 
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Krimimimi

New member
Du hast recht. Und ich hab den Satz wieder gelöscht. Ich kann Fehler einsehen. Entschuldigung für diesen Satz.





Danke für deinen Hinweis. Ich kannte diese Begrenzung tatsächlich nicht. Jetzt bin ich auch etwas verwirrt. Ich sollte mich in so rechtlichen Fragen, doch besser raushalten. Ich hab auch kein richtige juristische Bildung. Nur das was man als Verwaltungsfuzzi so lernt.

Zitat von Christoph Keese (der Presseschauder):
\"Besagter § 53 ist fraglos der komplizierteste und am schlechtesten formulierte Paragraph des ganzen Gesetzes. Beim Versuch, ihn zu lesen und zu verstehen, kann man schnell Geduld und Nerven verlieren. Es wimmelt von Ausnahmen und Rückausnahmen, die so ungeschickt aufgeschrieben sind, dass man die Bezüge kaum rekonstruieren kann.\"
Quelle:
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Martina Schein

Freizeit-Nerd-Grufti
Aber da sie und Martina Schein wohl die Privatkopie gar nicht nutzen, sind mit ihrer Pauschalgabe wohl auch ein paar Downloads bei den Piraten von anderen abgedeckt.
:cool:

Ich habe häufig Probleme damit, das, was du schreibst, richtig zu verstehen bzw. zu interpretieren.
Du meintest doch nicht etwa, dass wir uns aus illegalen Quellen bedienen, oder?
 

ironrudi

New member
Ich habe häufig Probleme damit, das, was du schreibst, richtig zu verstehen bzw. zu interpretieren.
Du meintest doch nicht etwa, dass wir uns aus illegalen Quellen bedienen, oder?

Nein er meint da du deine Privatkopien nicht nutzt, aber trotzdem Abgaben dafür bezahlst, können ein paar andere (Piraten) illegale Quellen nutzen.
Die Bezahlung übernimmst in gewissem Sinne du.
 

JulesWDD

Active member
Nein er meint da du deine Privatkopien nicht nutzt, aber trotzdem Abgaben dafür bezahlst, können ein paar andere (Piraten) illegale Quellen nutzen.
Die Bezahlung übernimmst in gewissem Sinne du.

Falls hinter dieser Überlegung eine Logik steckt, kann ich sie jedenfalls nicht erkennen ...
:cool:
 

Martina Schein

Freizeit-Nerd-Grufti
Nein er meint da du deine Privatkopien nicht nutzt, aber trotzdem Abgaben dafür bezahlst, können ein paar andere (Piraten) illegale Quellen nutzen. Die Bezahlung übernimmst in gewissem Sinne du.

Danke für die Aufklärung.


Ich stelle jedoch immer wieder fest, dass sich mein Rechtsverständnis teilweise sehr von bestehenden Gesetzen bzw. deren Auslegung unterscheidet. 😉
 

Martina Schein

Freizeit-Nerd-Grufti
Das ist das Problem. Du weiß nicht was mit Privatkopie gemeint ist. Eine Privatkopie ist etwas anders als eine Sicherungskopie. Eine Privatkopie ist es z.B. wenn du eine CD von einem Freund auf deinen PC kopierst. Oder du Seiten aus einem Buch mit dem Kopierer der Bibliothek kopierst. Es ist gerade das Wesen der Privatkopie dass man nicht (dauerhaft) im Besitz des Originals sein muss. Sonst spricht man von Sicherungskopien und da kannst du so viele machen bis zu schwarz wirst. Und Sicherungskopien die nicht als Privatkopie gelten (etwa bei Computerprogrammen von denen man keine Privatkopie ziehen darf), muss man natürlich nach Verkauf löschen.


Übrigens ist die Privatkopie auch nichts böses. Für CD-Brenner, Drucker, Festplatten und USB-Sticks zahlt man ja extra eine Abgabe (Pauschalabgabe) als Ausgleich für die Privatkopie. Würde die Privatkopie bedeuten man müsse im Besitz des Original sein und bleiben, wäre dass natürlich Unsinn. Denn was für einen Ausgleich bräuchten die Urheber denn dann?


(inrights.info)


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Stimmt - und bisher hatte ich auch keine Veranlassung, mich mit dieser Thematik zu beschäftigen.


Vorhin habe ich mal ein wenig darüber gelesen. Wenn ich das richtig verstehe, darf ich die CD, die meine beste Freundin soeben vor ihrem Besuch bei mir gekauft hat, rippen. Bringt sie zusätzlich noch ihre Cousine 10. Grades mit, die ebenfalls vor dem Besuch der Beiden bei mir eine DVD gekauft hat, darf ich hiervon keine Kopie machen, da ich die Cousine nicht kenne. Ebenso verhält sich dann wohl mit einem Arbeitskollegen, den ich gerade zwei Mal gesehen habe.


Bei Onkel Wiki habe ich aber noch weiteres gelesen:


Anzahl der Kopien
Umstritten ist unter Juristen, wie viele Kopien im Rahmen der Privatkopieschranke hergestellt werden dürfen. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1978 wird häufig die Ansicht vertreten, dass bis zu sieben Kopien zulässig seien. Allerdings entschied das Gericht nur, dass nicht mehr als sieben Kopien zulässig seien. Zu der konkreten Entscheidung hat auch der Antrag im damaligen Verfahren beigetragen, der bereits diese Formulierung enthielt.


Quelle:
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Aha ... zulässig sind also bis zu sieben Kopien. Woher weiß ich, dass hypothetische beste Freundin nicht auch ihre umfangreiche nähere Verwandtschaft, die etwa 50 Leute umfasst, sowie ihre anderen 20 besten Freunde mit besagter CD beglückt??


Nee nee, das Ganze ich mir entschieden zu schwammig. Ich bleibe dann doch lieber bei meinem bisherigen Vorgehen: auf Musik bezogen, nehme ich entweder über Webradio auf oder kaufe das Stück bzw. das ganze Album.
 
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