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Grenzgaenger
Guest
Sie mögen mir aber gerne erklären, wie denn der Download funktionieren soll, wenn der Download nicht angeboten wird. Sie können doch nicht ernstlich das illegale Anbieten vom nicht illegalen Downloaden trennen. So etwas wäre schizophren oder - wie ich jetzt schon einige Male sagte - scheinheilig.
ICH kann das nicht trennen, da haben Sie recht... aber der STAAT kann das
Scheinheilige Schweiz...: (Nur ein Auszug aus einem Interview mit der Rechtsexpertin vom schweizerischen Konsumentenschutz...):
"Tausende Schweizerinnen und Schweizer haben über Kino.to Kinofilme gestreamt. Nachdem das Portal geschlossen wurde, werden sich wieder viele Konsumenten Musik oder Filme herunterladen. Dürfen sie das, Frau Jakob?
Ja. In der Schweiz ist das Downloaden von Text-, Bild- oder Musikdateien zum persönlichen Gebrauch erlaubt, auch wenn die Inhalte geschützt sind. Ein solches Herunterladen ist für den privaten Nutzer grundsätzlich vergütungsfrei. Gesetzlich vorgesehen ist dagegen eine Vergütung auf die Leerträger..."
... mehr mag ich zu den "scheinheiligen Schweitzern" jetzt nicht posten, das können Sie ja auch selbst nachlesen (und wie gesagt, MORALISCH verteidige ich das ja auch gar nicht, es geht hier lediglich um die REALITÄT und um aktuelle RECHTSSPRECHUNG).